Newsletter = Spamming???

Wenn Sie mehr über Spamming und mögliche Gegenmaßnahmen erfahren wollen, klicken Sie bitte auch hier:

Weitere Links:
http://www.safer-networking.org/de/articles/spamandthelaw.html

spammingverkehrtrum.htm

Security 6


Newsletter sind out!

Normalerweise verstand ich bisher unter

************* Spamming ************

das wahllose Versenden unerwünschter,
zumeist kommerzieller
(Werbe-) Mails an unbekannte Empfänger,
die mit dem Absender in keinerlei geschäftsmäßiger
oder privater Beziehung stehen.


Zumindest war das bis vor kurzem
noch die einzige, mir bekannte Definition!
Wer den nachfolgenden Beitrag aufmerksam liest,
sollte sich aber ernsthaft fragen, ob er zukünftig
überhaupt noch private E-Mails, Rundschreiben
oder gar Newsletter selbst an einen eng begrenzten Personenkreis
versenden kann, ohne über kurz oder lang durch irgendeine
Panne in Postfächer falscher Empfänger zu gelangen,
die dies dann als Spamming empfinden und sich beim Provider
des bisher unbescholtenen Webseitenbetreibers beschweren.


So erging es kürzlich auch mir selbst!

Als ich im Dezember 2000 begann,
"Axels gemischte Seiten" zu schreiben,
verzichtete ich schon damals auf die Einrichtung
eines "regulären"
NEWSLETTERS aber auch auf andere,
populäre Features wie z.B. Chaträume, Foren und Gästebücher.
Das hatte zum einen den Grund, dass ich meine Besucher
nicht durch eingeblendete Werbebanner der Sponsoren
nerven wollte, zum anderen hätte es auch einen
großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Newsletter sollten immer brandaktuell und kompetent über alle
themenspezifichen Neuigkeiten eines Webangebotes informieren.
Chaträume oder Foren müssen zudem regelmässig moderiert
und notfalls sogar zensiert werden, etwa um strafrechtlich oder
sittlich bedenkliche Inhalte zu löschen bzw zu sperren.
Gleiches gilt natürlich auch für
Gästebücher.
da deren Inhalte ebenfalls von den Besuchern
selbst aktualisiert werden können.

All dies erfordert sehr viel Zeit- und Arbeitsaufwand,
den ich von vorneherein viel lieber direkt in Beiträge und Inhalte
meiner Seiten investieren wollte.

Etwa ein Jahr später, also 2001, gab ich zahlreichen Bitten
und Anregungen einiger meiner treuen Besucher nach,
sie doch wenigstens regelmäßig per
E-Mail über wichtige
Updates meiner Seiten zu informieren.

Ich richtete also einen entsprechenden INFO- Ordner
in meinem Adressbuch ein und schrieb regelmäßig manuelle
Sammel-Mails ausschließlich an die dort verzeichneten Adressen.

Dabei wurden immer nur Adressen von den Besuchern in den
Verteiler aufgenommen, welche ich entweder persönlich kannte,
oder die mich bezüglich meines Internetangebotes von sich aus
per Mail kontaktiert und um Rat gebeten hatten.
Meine "Newsletter" enthielten nie viel Text,
auch keine Webebanner oder sonstige Fremdwerbung, sondern waren
auf das Nötigste beschränkt, von ein paar netten Grüßen
zu Weihnachten, Neujahr, Ostern usw. einmal abgesehen,
wie Sie dem folgenden Beispiel entnehmen können.
Es handelt sich hier um meinen definitiv letzten Newsletter vom 07.Mai 2003:

Betr.: Update meiner Seiten vom 07.05.03

73. Dem Bereich und Ärgernisse aus AKTUELLES wurde ein Beitrag
über die neue
Blitz-Tonne zugefügt. (07.05.2003)


> DER TECHNODOCTOR
>
www.technodoctor.de

Antispamming:
> Wenn Sie diese Benachrichtigung in Zukunft nicht mehr erhalten wollen,
>  senden Sie bitte mir eine leere Mail mit dem Betreff ANTISPAMMING
> zurück.
>

Die Adressen der Empfänger erschienen aus
Datenschutzgründen niemals im Header,
sondern wurden ausschließlich über die Bcc Funktion
des Mailprogrammes verschickt.
Trotz aller Sorgfalt erhielt ich an Tage erstmalig eine
automatisch erstellte Mail eines mir unbekannten Absenders,
aus welcher hervorging, dass meine Mail von einem Programm namens
Gnarzelwicht Spam Detector (GSD) 1.0
als Spamming erkannt und automatisch gelöscht wurde.
Ich war einigermassen erstaunt, und da aus dieser Mail der
zugrundeliegende Absender
nicht hervorging, konnte ich diesen
in meinem Verteiler natürlich auch nicht finden, geschweige denn entfernen.
So glaubte ich zunächst noch an einen Irrtum und folgte
dem Vorschlag des Programmes, die beanstandete Mail erneut
an eine im Text angegebene neue Adresse zu senden.
Dabei fügte ich noch den Hinweis hinzu,
dass ich logischerweise nur in meinem Verteiler eingetragene
und mir daher bekannte Adressen löschen könne.

Der Absender meldete sich daraufhin freundlicherweise persönlich
bei mir, und durch ein klärendes Telefonat hat sich dieser Teil des
Problems mittlerweile ohne weitere rechtliche Folgen erledigt.
Es stellte sich nämlich heraus, dass durch ein Versehen meinerseits
schon vor Wochen eine E-Mail Adresse in denVerteiler gelangt war,
die ich zu einem früheren Zeitpunkt und aus völlig anderen Gründen
selbst einmal angeschrieben hatte.

Ganz klar: MEINE SCHULD!!

Aber zur Krönung des Ganzen folgte noch eine 1. Abmahnung
von meinem Provider, in welcher man mir unter Bezug
auf die geltende AGB vorwarf, eine große Zahl von E-Mails an Adressaten
unaufgefordert versandt zu haben, die sich ausdrücklich verbitten,
E-Mails von mir zu erhalten!
Zudem stände ich mit dem Kreis der Empfänger in keinerlei
Geschäftsbeziehung, insofern sei die Versendung rechtswidrig und verstoße
gegen etablierte Regeln der Kommunikation im Internet....

Man forderte mich ferner auf, diese Aussendungen von unerwünschten E-Mails
umgehend zu unterlassen und behielt sich im Wiederholungsfalle
die fristlose Kündigung und/oder die Sperrung meiner Seiteninhalte
bzw des Postausgangsservers vor.


Aus diesem Grunde hielt ich es für das Beste,
den Newsletter völlig einzustellen,
was ich auch meinem Provider umgehend
per E-Mail mitteilte.


Mein Kommentar:

Über die Form und das Prozedere von Antispammingprogrammen
sowie die Reaktionen von Providern auf
(oft automatisch erstellte) Beschwerden kann man vielleicht streiten.

Dennoch befinden sich sowohl Provider als auch Beschwerdeführer
voll im Recht!

Schon in einer Entscheidung des LG Traunstein vom
18.12.97 wurde im Leitsatz 56 das Spamming gegenüber Privatpersonen als wettbewerbswidrig erklärt, da die Aussonderung von werbenden E-Mails den Empfänger erhebliche Arbeit und Mühen koste. Weitere Beschlüsse´anderer Gerichte folgten dieser Entscheidung.

Anfang 98 erklärte auch das LG Berlin Spamming für unzulässig (Leitsatz 52a und 52b) und als Wettbewerbsverstoß und Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten nach § 823 BGB. Zusätzlich zu den Mühen beim Aussortieren und Löschen der unerwünschten Mails wurden noch die erhöhten Online-Kosten angeführt, die durch das Herunterladen bzw Online-Lesen der Sendungen zu Lasten des Empfängers zu Buche schlagen.

Newsletter und sogar einzelne E-Mails mit in irgendeiner Weise werbendem Inhalt gelten bereits als Werbemails und damit als Spamming, insofern sie an Personen verschickt werden, die diese Sendungen nicht ausdrücklich selbst angefordet haben. Als werbender Inhalt
gilt dabei schon ein Link zur beworbenen Webseite im laufenden Text
oder der Domain-Eintrag im Header.

Bereits die bloße Anfrage an einen Empfänger, ob er Werbemails erhalten möchte oder nicht, gilt juristisch als unzulässig werbende Mail. Insbesondere dann, wenn sie ebenfalls Hinweise oder gar Links auf die zu bewerbende Webseite enthält.

Das Zusenden von Newslettern ist also nur mit vorheriger, eindeutiger Willenserklärung des Empfängers zulässig. Dies kann zum Beispiel durch einen entsprechend gekennzeichneten LINK auf oder ein anzukreuzendes Formular (Javascript etc.) der zu bewerbenden Webseite selbst erfolgen. Nicht zulässig ist es allerdings, wenn das Kreuzchen im Formular bereits vorher gesetzt ist und der Besucher dieses im Falle der Nichtzustimmung erst entfernen muß.
Die bloße Kontaktaufnahme eines Besuchers per E-Mail oder Telefon mit dem Betreiber der Webseite reicht allerdings normalerweise nicht als erforderliche Einwilligung aus.

Jeder Inhaber einer E-Mail-Adresse hat das Recht, von unverlangten Mails verschont zu bleiben. Dies ist grundsätzlich in Form eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB einklagbar
und damit bereits die erste Zusendung unzulässig. Selbst die Angabe eines "Remove"-Links oder die Aufforderung, einen entsprechenden Entfernungswunsch aus dem Verteiler per E-Mail an den Versender zu schicken, berechtigt nicht zur Versendung ohne die oben besprochene, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.


Fazit:

Man spart sich viel Zeit und Ärger, wenn man einfach
völlig auf das Versenden von Newslettern verzichtet.
Zwar gibt es kostenlose Scripts und spezielle Webseiten,
welche online das automatische Versenden sowie das
juristisch korrekte, selbständige Ein- und Austragen
der Empfänger in der Mailingliste
ermöglichen.

Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis auch hier
der ein oder andere Fehler oder neue Urteile
erheblichen Ärger verursachen.
Man bedenke, dass die kostenlosen Onlinedienste

meist über eingeblendete Werbebanner finanziert werden,
die sowohl die eigene Seite optisch entstellen als in der Regel
auch noch in den Newslettern selbst als Banner oder Text
mitverschickt werden. Inwiefern diese "Mitläuferwerbung"
im eigentlichen Newsletter juristisch überhaupt zulässig ist,
wäre Gegenstand weiterer Gerichtsentscheidungen.
Schließlich gilt die erteilte Einverständniserklärung eines
Besuchers nur für den Newsletter selbst und nicht
dessen seitenfremde, parasitäre Werbeinhalte.
Aber genau für diese Inhalte haftet der Versender des
Newsletters automatisch mit, da sie nunmal zwangsweise
Bestandteil der Mail sind und eine aus der Sicht des Empfängers
unerwünschte Fremdwerbung darstellen.


Wobei genau dies meiner Meinung nach exact
den klassischen Tatbestand von Spamming erfüllt!


Meine Bitte :

Sollten auch Sie ähnliche Erfahrungen mit Newslettern
als Versender oder Empfänger gemacht haben,
mailen Sie mir bitte an
info@technodoctor.de
und schildern Ihren Fall möglichst genau.

Im voraus bedanke ich mich für Ihre Mithilfe!

 

DER TECHNODOCTOR


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